• Diagnostik
  • Sprachtherapie
  • Therapie von Stimmstörungen
  • Therapie für Menschen mit Tracheostoma
  • Therapie mit Menschen im Wachkoma
  • Therapie von Sprachentwicklungsverzögerungen
  • Sprachtherapie bei Schlaganfall, Aphasie, verschiedenen neurologischen Störungen (MS, ALS, Morbus Parkinson u. a.)
  • Therapie von Schluckstörungen
  • myofunktionelle Therapie
  • LRS-Training
  • Stimmtransition

  • Spieltherapie
  • Hausbesuche im gesamten Stadtgebiet Berlins
  • Beratungsgespräch, auch mit dem sozialen Umfeld (Familie, Freunde etc.)

Die Praxis für Logopädie Karsten Brase arbeitet generell aufgrund ärztlicher Verordnungen. Diese stellen beispielsweise Kinderärzte, HNO-Ärzte, Phoniater, Neurologen, Zahnärzte, Kieferorthopäden oder Ihr Hausarzt aus.

Wir sind eine reine Terminpraxis. Normalerweise werden in den Vormittagsstunden Hausbesuche angeboten. Diese bedürfen einer besonderen Verordnung, denn der verordnende Arzt legt fest, ob ein Hausbesuch indiziert ist. Die Nachmittagsstunden sind meist den Praxisterminen vorbehalten. Sollten Sie einen besonderen Terminwunsch haben, so teilen Sie uns dies bitte mit, und wir werden versuchen, eine Lösung zu finden.

Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit uns telefonisch, per E-Mail oder über unser Kontaktformular.

Kostenübernahme

Die Kosten für die vom Arzt verschriebene Sprachtherapie übernimmt in der Regel Ihre gesetzliche Krankenkasse.

Welche Leistungen genau bezahlt und wie viele Sitzungen von der Krankenkasse übernommen werden, legt der Heilmittelkatalog fest, der vom G-BA (Gemeinsamer Bundesausschuss in Berlin) unter Anhörung der Berufsverbände herausgegeben wird. Der G-BA ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland.

Die Höhe der Kosten für eine Therapie wird jährlich zwischen den Berufsverbänden und den Krankenkassen neu verhandelt und festgelegt.

Sobald man als Patient/-in volljährig ist, muss man einen sogenannten gesetzlichen Eigenanteil leisten. Informationen hierzu finden Sie in der rechten Spalte.

Voraussetzung für die Abrechnung mit Ihrer privaten Krankenkasse ist eine ärztliche Verordnung, in der der Arzt den Therapiegrund, die Therapiedauer und die Therapiefrequenz festlegt.

Zu Beginn der Therapie werden Sie von uns einen Behandlungsvertrag erhalten, in dem die Kosten für die Behandlung genau aufgezeigt werden. Es ist für Sie wichtig, diesen dann umgehend Ihrer Krankenkasse mitzuteilen und zu prüfen, ob diese die Kosten in vollem Umfang übernimmt. Sollte Ihre Kasse die von uns festgelegten Preise nicht übernehmen wollen, so bitten wir Sie, sich sofort mit uns in Verbindung zu setzen.

Denjenigen Patientinnen und Patienten, die Beihilfe beziehen, werden die von der Beihilfe festgelegten Preise in Rechnung gestellt, sodass hier die Kostenübernahme gewährleistet ist.

Gesetzliche Zuzahlung

Patientinnen und Patienten, die über eine der gesetzlichen Versicherungen krankenversichert sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen je nach Krankenkasse und Therapiedauer einen Zuzahlungsbetrag leisten. Dies hat der Gesetzgeber so festgelegt und liegt nicht im freien Ermessen der Heilmittelerbringer, zu den die Logopädinnen und Logopäden gehören.

Nach § 61 SGB V werden pro Heilmittelverordnung 10 Euro erhoben sowie 10 Prozent der Kosten für die Therapieleistung. Für Patientinnen und Patienten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Therapie kostenneutral, sofern ihre gesetzliche Krankenkasse die Therapie nicht explizit ablehnt.

Zuzahlungspflichtige Versicherte können sich jedoch dann von der Zuzahlung befreien lassen, wenn eine bestimmte Belastungsgrenze erreicht wird. Diese Belastungsgrenze liegt zurzeit bei 2 Prozent des Bruttoeinkommens und für chronisch Kranke bei 1 Prozent. Zu diesem Thema berät Sie Ihre Krankenkasse.

Sollten Sie von der Zuzahlung befreit sein, ist es wichtig, dass Sie uns dies unverzüglich mitteilen!