Welche Leistungen genau bezahlt und wie viele Sitzungen von der Krankenkasse übernommen werden, legt der Heilmittelkatalog fest, der vom G-BA (Gemeinsamer Bundesausschuss in Berlin) unter Anhörung der Berufsverbände herausgegeben wird. Der G-BA ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland.
Die Höhe der Kosten für eine Therapie wird jährlich zwischen den Berufsverbänden und den Krankenkassen neu verhandelt und festgelegt.
Sobald man als Patient/-in volljährig ist, muss man einen sogenannten gesetzlichen Eigenanteil leisten.
Patientinnen und Patienten, die über eine der gesetzlichen Versicherungen krankenversichert sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen je nach Krankenkasse und Therapiedauer einen Zuzahlungsbetrag leisten. Dies hat der Gesetzgeber so festgelegt und liegt nicht im freien Ermessen der Heilmittelerbringer, zu den die Logopädinnen und Logopäden gehören.
Nach § 61 SGB V werden pro Heilmittelverordnung 10 Euro erhoben sowie 10 Prozent der Kosten für die Therapieleistung. Für Patientinnen und Patienten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Therapie kostenneutral, sofern ihre gesetzliche Krankenkasse die Therapie nicht explizit ablehnt.
Zuzahlungspflichtige Versicherte können sich jedoch dann von der Zuzahlung befreien lassen, wenn eine bestimmte Belastungsgrenze erreicht wird. Diese Belastungsgrenze liegt zurzeit bei 2 Prozent des Bruttoeinkommens und für chronisch Kranke bei 1 Prozent. Zu diesem Thema berät Sie Ihre Krankenkasse.
Sollten Sie von der Zuzahlung befreit sein, ist es wichtig, dass Sie uns dies unverzüglich mitteilen!
Diese Informationen finden Sie auch unserer Seite Leistungen.
Haben Sie Fragen zu diesem oder einem anderen Thema, freuen wir uns von der Praxis Brase, wenn Sie mit uns Kontakt aufnehmen.